Aufgrund des § 6 NGO in der Fassung vom 22.06.198 (Nds. GVB1. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.1993 (Nds. GVB1. S. 359) und der § 1 und 2 Nds. Brandschutzgesetz vom 08.03.1978 (Nds. GVB1. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.1989 (Nds. GVB1. S. 25), hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rhauderfehn beschlossen.
§ 1
Organisation und Aufgaben Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Rhauderfehn. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Ortsteilen Backemoor/Schatteburg, Burlage, Collinghorst, Holte, Klostermoor, Rhaude, Rhaudermoor und Westrhauderfehn unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Gemeinde nach dem NBrandschG obliegenden Aufgaben.
§ 2
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 13 Abs. 1 NBrandschG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde erlassene ,,Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellv. Gemeindebrandmeisterin oder den stellv. Gemeindebrandmeister.
§ 3
Leitung der Ortsfeuerwehr Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NbrandschG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde erlassene ,,Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellv. Ortsbrandmeisterin oder den Stellv. Ortsbrandmeister.
§ 4
Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer und stellv. Führerinnen oder Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.
§ 5
Gemeindekommando (1) Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeister/in bzw. den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Gemeinde Rhauderfehn und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe.
b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen.
c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde (Abschnitt: Freiwillige Feuerwehr),
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,
e) Überwachung der laufenden Schulungen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,
g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.
(2) Das Gemeindekommando besteht aus
a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,
b) der stellv. Gemeindebrandmeisterin oder dem stellv. Gemeindebrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,
c) dem Schriftwart und der Gemeindesicherheitsbeauftragten oder dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als bestellte Besitzerinnen oder Besitzer. Die Besitzerinnen und Besitzer gemäß Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b benannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen*) können als weiter stimmberechtigte Beisitzerinnen und Besitzer für die Dauer von 3 Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 2.
(3) Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch 2 x im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn der Gemeindedirektor, der Verwaltungsausschuß oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
(4) Das Gemeindekommando ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder befaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.
(6) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister zu einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde zuzuleiten.
§ 6 Ortskommando
(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a), b), d), e), f), und g) aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen über die Aufnahmen von Mitgliedern in der Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahmen eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluß eines Mitgliedes (§ 18).
*) z. B. stellvertretender Ortsbrandmeisterinnen oder stellv. Ortsbrandmeister, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Bereich Atemschutz, Funk, Öffentlichkeitsarbeit, Musikwesen.
(2) Das Ortskommando besteht aus
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortbrandmeister als Leiterin oder Leiter.
b) der stellvertr. Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertr. Ortsbrandmeister, den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes.
c) dem Schriftwart, dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchstabe c) werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch 2 Mal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen der Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Absatz. 4 und 5 entsprechend.
(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der Ortskommandomitglieder (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde zuzuleiten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, daß Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen hier:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht),
b) die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,
c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Gemeindedirektor, der Verwaltungsausschuß oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder ( Abs. 4 ) anwesend ist. Bei Beschlußfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen unter Einbehalt der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Auf die Beschlußfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde zuzuleiten.